Winterausrüstung: seit 2008 Pflicht

Jeweils in der Zeit von 1. November bis 15. April dürfen Motorfahrzeuge bei winterlichen Fahrverhältnissen nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen auf die Strasse.


Winterreifen oder Schneeketten

Vom 1. November bis 15. April dürfen Lenker eines Pkw, eines Kombifahrzeugs oder eines Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg bei winterlichen Fahrverhältnissen, das heisst bei Schnee, Matsch oder Eis ihr Fahrzeug nur dann in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind oder wenn Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sind.

Schneeketten sind als Alternative allerdings nur dann erlaubt, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.

Auf Matsch darf man daher weder mit Sommerreifen noch mit Schneeketten fahren. Hier sind zum Fahren nur Winterreifen erlaubt.

Wer sein Fahrzeug über Winter auf der Strasse parkt, weil er etwa keinen Garagenplatz besitzt oder das Fahrzeug einfach nicht benutzt, muss nicht umrüsten.

Strafen
Wer gegen diese Vorschrift verstösst, wird bestraft: Einfache Verstösse werden mit einem Organmandat in der Höhe von € 35,-- geahndet. Kommt es - etwa wegen eines hohen Gefährdungstatbestandes - zu einer Anzeige, steigen aber die Strafen: In diesem Fall blühen Verwaltungstrafen bis zu einer Höhe von € 5000,--. Die Exekutivorgane bekommen ausserdem auch die Möglichkeit, das betreffende Fahrzeug abstellen zu lassen! Das Gesetz ist mit 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Weitere Informationen hier...
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