Außergewöhnliche Erlebnisse mit Tieren in Österreich
Habt ihr schon einmal Murmeltiere aus der Nähe beobachtet oder seid mit einem Wolf spazieren gegangen? Wir zeigen euch die außergewöhnlichsten Erlebnisse mit Tieren in Österreich.
Damit einer entspannten Anreise nichts im Weg steht, finden Sie hier wichtige Informationen zu Zollbestimmungen, Grenzformalitäten und der Einreise mit Haustieren nach Österreich.
Nähere Informationen über die für die Einreise nach Österreich akzeptierten Reisedokumente
Grundsätzlich werden keine Zollkontrollen mehr durchgeführt, Stichproben sind jedoch jederzeit möglich.
Bei einem direkten Flug (ohne Zwischenlandung in einem Drittstaat) von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat kann der Ausgang für EU-Reisende benutzt werden.
Anmerkung: Wurde die Reise in einem Staat außerhalb der EU begonnen und vor der Einreise nach Österreich nur eine Zwischenlandung/ein Transitaufenthalt in einem anderen EU-Land gemacht, gelten die Bestimmungen für Reisende aus Drittstaaten.
Weitere Informationen über den freien Warenverkehr in der EU.
Tabakwaren oder alkoholische Getränke sind nur für den Eigenbedarf abgabenfrei. Bei Überschreiten folgender Richtmengen muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind:
Tabakwaren (pro Person ab 17 Jahren):
Alkoholische Getränke (pro Person ab 17 Jahren):
Für die Kanarischen Inseln (Spanien), Gibraltar (Großbritannien) und die britischen Kanalinseln (Guernsey, Jersey, Alderney, u.a.) gilt diese Bestimmung nicht. Bei der Einreise aus diesen Ländern sind die gleichen Einfuhrmengen erlaubt, wie bei einer Einreise aus Nicht-EU-Ländern.
Duty Free-Einkäufe sind bei direkten Reisen innerhalb der EU nicht mehr möglich.
Beim Passieren des Zolls müssen Sie folgende Waren deklarieren, d. h. eine Zollanmeldung abgeben für:
Höchstmengen für die abgabenfreie Einfuhr nach Österreich aus Drittstaaten zum persönlichen Gebrauch oder als Geschenk im Flug- und Schiffsverkehr
Tabakwaren (pro Person ab 17 Jahren):
Alkoholische Getränke (pro Person ab 17 Jahren):
Andere Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro (bei Einreise auf dem Landweg); für Flugreisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro.
Für Reisende unter 15 Jahren verringern sich diese beiden Freigrenzen generell auf 150 Euro (unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel). Mehrere Reisende dürfen ihre Reisefreigrenzen nicht zusammenrechnen.
Die für den persönlichen Gebrauch während des Aufenthaltes dienende Reiseausrüstung darf abgabenfrei und formlos nach Österreich eingeführt werden, sofern keine Einfuhrverbote bestehen.
Weitere Informationen zur Einreise aus Nicht-EU-Staaten
Die Zentrale Auskunftsstelle Zoll erteilt Auskünfte in allgemeinen Zollangelegenheiten und beantwortet spezielle zolltarifarische Fragen sowie Anfragen zu Verboten und Beschränkungen.
Zollamt Klagenfurt Villach
Ackerweg 19
9500 Villach
Telefon +43 (0) 50 233 740
E-Mail zollinfo@bmf.gv.at
Weitere Infos zu Einreise, Gültigkeit der Tollwutimpfung sowie zu den Einreisebestimmungen für Welpen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dort finden Sie ebenfalls Informationen zur Einreise und Wiedereinreise mit Heimtieren aus Drittstaaten nach Österreich.
Leine und Maulkorb müssen bei Ihrem Aufenthalt in Österreich mitgeführt werden. In Österreich obliegt die Regelung der Leinen- bzw. Maulkorbpflicht den einzelnen Gemeinden. Ein bundesweites Gesetz in dem die Anlein- bzw. Maulkorbpflicht genau geregelt ist gibt es nicht. Der Tourismusverband des gewählten Urlaubsortes kann genaue Auskunft über die, in der jeweiligen Gemeinde, geltenden Bestimmungen geben.
Im Allgemeinen wird vom oberösterreichischen Hundehaltegesetz ausgegangen.
Ein Auszug daraus:
Im Ortsgebiet besteht Leinen- ODER Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber an Haltestellen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Badeanlagen und bei Veranstaltungen besteht Leinen- UND Maulkorbpflicht.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind (z. B. Blindenführhunde).
Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen:
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