Impressum / AGB / Haftungsausschluss
Impressum:
Österreich Werbung Wien
Margaretenstr. 1
A-1040 Wien
Tel.: (01) 58 866-0
Fax: (01) 58 866-20
E-Mail: urlaub@austria.info
Firmenbuchnr.: Vereinsregister Zl: VIII-761
Zust. Aufsichtsbehörde: Bundespolizeidirektion Wien, Büro f. Vereins-,
Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten 1010 Wien, Schottenring 7-9
Kammerzugehörigkeit: keine
USt.-ID-Nr.: ATU 38158603
1.0 Allgemeines
Die ÖW, in der Folge kurz mit Auftragnehmerin (AN) bezeichnet, nimmt Aufträge
grundsätzlich nur auf Basis der nachstehenden Bedingungen an. Die Vertragspartner
anerkennen ausdrücklich, diese Bedingungen rechtsverbindlich zur Kenntnis
genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Ein Verweis des
Auftraggebers (AG) auf seine eigenen ”Allgemeinen Geschäftsbedingungen” bewirkt
keine Geltung derselben, wenn dies nicht eigens schriftlich vereinbart wird.
Eine Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen ist nur einvernehmlich
und schriftlich möglich. Dadurch bleiben jedoch die nicht geänderten
Bedingungen unbeschadet Vertragsinhalt.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eine Teiles des Vertrages berührt nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Teile. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksame Regelungen zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
2.0 Auftragserteilung
Jeder Auftrag muss zu seiner Rechtsverbindlichkeit schriftlich, in detaillierter
Auflistung und mit Hinweis auf besondere Zusicherungen erteilt werden und
wird durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen. Jede Änderung
des Auftrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
Sollte die Ausführung des Auftrages aus Gründen unterbleiben, welche nicht die AN zu vertreten hat, verpflichtet sich der AG zur Bezahlung einer im Einzelnen festzulegenden Stornogebühr.
3.0 Zahlungsbedingungen und Rechnungslegung
Die Zahlung erfolgt binnen 30 Tagen netto nach Rechnungslegung durch die AN.
Bei Zahlungsverzug ist die AN berechtigt, vom AG Verzugszinsen in Höhe
von 8 % vom jeweils aushaftenden Betrag zu fordern und diesem weiters den
Ersatz der tatsächlich angefallenen, notwendigen und zweckdienlichen
Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten gemäß RATG in
der geltenden Fassung anzulasten. Im Falle von Vorausleistungen, die die
AN an Dritte zu erbringen hat, ist der AG nach Vorlage der Rechnungsbelege
verpflichtet, Akontozahlungen in entsprechender Höhe zu leisten.
4.0 Mitwirkung des AG
Der AG benennt der AN einen kompetenten Ansprechpartner. Der AG verpflichtet
sich, die AN bei der Leistungserbringung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung
verbindlicher Fristen und Termine, zu unterstützen. Soweit dies für
die Leistungserbringung erforderlich ist, wird der AG in seinem Rahmen mitwirken
sowie die dienlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.
5.0 Termine
Sollte die AN den vereinbarten Leistungstermin nicht einhalten können,
hat der AG ihr eine angemessene Nachfrist im Umfang von zumindest 2 Wochen
zu gewähren, ohne dass dem AG aus dieser Verzögerung Ansprüche
welcher Art auch immer entstehen, es sei denn, die AN hätte diese Verzögerung
grob schuldhaft herbeigeführt. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines
Mahnschreibens an die AN, welches die genannte Voraussetzung erfüllt.
Verzögerungen aus Umständen, auf die die AN keinen direkten Einfluss
hat, verlängern die Leistungsfrist um den jeweils umstandsbedingten Verzögerungszeitraum.
Als solche Umstände gelten insbesondere auch Geschehnisse in der Sphäre
von Subauftragnehmern der AN, welche bei Vertragsabschluss für diese nicht
vorhersehbar waren und auf die sie auch keinerlei Einfluss nehmen kann, sofern
die AN kein Auswahlverschulden hinsichtlich dieser Subauftragnehmer trifft.
Dem AG erwachsen aus solchen Verzögerungen keine wie auch immer gearteten
Ansprüche gegen die AN.
6.0 Weitergabe des Auftrages
Die AN ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben.
Sie wird im Falle einer Weitergabe wesentlicher Auftragsteile den AG von
der beabsichtigten Weitergabe informieren. Auftragsteile sind wesentlich
in diesem Sinne, wenn sie wertmäßig zumindest die Hälfte
des Gesamtauftrages überschreiten, wobei der Gesamtauftragswert zumindest
ATS 100.000,- betragen muß. Diese Informationsobliegenheit besteht
auch hinsichtlich jener Auftragsteile, welche von Seiten des AG bereits bei
der Auftragserteilung ausdrücklich als wesentlich bezeichnet werden.
Beabsichtigt die AN den Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben, ist diese verpflichtet, gemäß dem Bundesvergabegesetz oder dem jeweils anzuwendenden Landesvergabegesetz vorzugehen.
7.0 Mangelhafte Vertragserfüllung
Die AN leistet Gewähr für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Auftragsdurchführung.
Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages (Nichterfüllung,
Schlechterfüllung) kann die AN wählen, ob sie eine Mängelbehebung
durchführt oder durchführen lässt oder eine angemessene Preisminderung
gewährt. Der AG hat auftretende Mängel der Vertragsdurchführung
unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung
schriftlich der AN anzuzeigen und zu begründen, andernfalls die erbrachten
Leistungen als genehmigt und als vertragsgemäß durchgeführt
gelten.
8.0 Schadenersatz und Produkthaftung
Hinsichtlich solcher Arbeitsgrundlagen, welche der AN vom AG zur Verfügung
gestellt wurden, garantiert letzterer, dass Rechte Dritter der Verwendung derselben
nicht entgegenstehen und hält der AG die AN hinsichtlich jeglicher Haftung
für Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos.
Des weiteren übernimmt die AN keine Gewähr für die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, soweit diese inhaltlich vom AG verfaßt oder auf sonstige Weise erstellt wurden. Der AG verpflichtet sich, die diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Sollte die Rechtswidrigkeit einer Werbemaßnahme, die vom AG verfaßt oder auf sonstige Weise erstellt wurde, zu Ansprüchen gegen die AN führen, verpflichtet sich der AG, die AN vollkommen schad- und klaglos zu halten.
In den übrigen Fällen haften weder AN noch AG für den Ersatz des entgangenen Gewinns, für Folgeschäden und Ansprüche Dritter sowie für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Personenschäden bleibt davon unberührt.
9.0 Eigentum und Nutzungsrechte
Der AG erhält an allen zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien,
Ideen sowie sonstigen Leistungen lediglich das nicht ausschließliche
Recht der Nutzung zum vertraglich festgehaltenen Zweck und im vertraglich vereinbarten
Umfang. Eine Weitergabe an Dritte ist dem AG nicht gestattet. Änderungen
der erbrachten Leistungen bedürfen der Zustimmung der AN sowie eines allenfalls
darüber hinaus berechtigten Urhebers.
10.0 Erfindungen
Sämtliche Rechte an Erfindungen und sonstige gewerbliche Schutzrechte
an Werken und Erfindungen seiner Dienstnehmer, die von diesen im Rahmen der
Leistungserbringung hervorgebracht werden, stehen der AN zu.
11.0 Kennzeichnung
Die AN ist berechtigt, bei allen von ihr erbrachten Leistungen auf ihre Urheberschaft
hinzuweisen, ohne dass dem AG daraus ein wie auch immer gearteter Anspruch
entsteht.
12.0 Geheimhaltung
Es ist beiden Vertragsparteien untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
sowie Informationen, die sie - sei es auch durch Zufall - über Art, Betriebsumfang
und praktische Tätigkeit vom jeweils anderen Vertragsteil erhalten haben,
während oder auch nach Beendigung der Vertragsunterzeichnung selbst zu
verwenden oder an wen auch immer weiterzugeben.
13.0 Schutzrechte
Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gewerblichen Schutzrechte (Muster-,
Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Urheberechte) soweit
abgegolten, als deren Erwerb für den AG zur vertragsgemäßen
Nutzung erforderlich ist. Hinsichtlich solcher Arbeitsgrundlagen, welche
der AN vom AG zur Verfügung gestellt wurden, garantiert letzterer, dass
Rechte Dritter der Verwendung derselben nicht entgegenstehen und hält
die AN hinsichtlich jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter vollkommen
schad- und klaglos.
14.0 Zession
Eine Zession der aus dem Vertrag resultierenden Forderungen des AG gegen die
AN ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der AN möglich.
15.0 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der AN oder die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den AG ist nur zulässig, wenn die Forderungen
oder das Recht des AG außer Streit gestellt oder gerichtlich rechtskräftig
festgestellt wurden.
16.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird Wien vereinbart, sofern sich aus
der Auftragserteilung nicht ausdrücklich anderes ergibt.
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner als Gerichtsstand das sachlich jeweils zuständige Gericht des Gerichtssprengels Wien Innere Stadt.
17.0 Anzuwendendes Recht
Die Vereinbarung sowie allfällige Rechtsstreitigkeiten über das gültige
Zustandekommen dieser Vereinbarung sind ausschließlich nach österreichischem
Recht zu beurteilen.
Haftungsausschluss:
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zur Förderung und Entwicklung des österreichischen Tourismus eingerichtet.
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