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    •                 Großglockner Hochalpenstraße, Blick von der Edelweißspitze / Großglockner Hochalpenstraße
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    Einreise- und Zollbestimmungen

    Damit einer entspannten Anreise nichts im Weg steht, finden Sie hier wichtige Informationen zu Zollbestimmungen, Grenzformalitäten und der Einreise mit Haustieren nach Österreich.

    Einreisedokumente

    • Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass), da Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig sind.

    • Schweizer Bürger benötigen für die Einreise nach Österreich eine gültige ID oder einen maximal 5 Jahre abgelaufenen Reisepass.
      Weitere Informationen: Österreichischen Botschaft in Bern

    • Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland benötigen zur Einreise nach Österreich einen gültigen (oder seit höchstens einem Jahr ungültigen) Personalausweis oder Reisepass.
      Weitere Informationen: Österreichischen Botschaft in Berlin

    Nähere Informationen über die für die Einreise nach Österreich akzeptierten Reisedokumente

    Visa/Visum

    • Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten, der Schweiz und zahlreicher weiterer Staaten (z.B. Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Vereinigte Staaten, etc.) benötigen für die Einreise nach Österreich kein Visum. Alle anderen Staatsangehörigkeiten benötigen für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen ein Schengenvisum.

    • Mit dem Inkraftsetzen des Schengener Übereinkommens können visapflichtige Drittstaatsangehörige mit einem Schengenvisum auch in Österreich einreisen, ohne dafür einen weiteren österreichischen Sichtvermerk zu benötigen.
      Staatsangehörige, die in einem Schengen-Staat einen Aufenthaltstitel haben, sind berechtigt, in jeden anderen Schengen-Staat zu reisen und sich dort bis zu 90 Tage aufzuhalten.

    • Visa/Visum-Auskünfte
      Tonbandinformationsdienst unter 0900-575 022.
      Persönliche Auskünfte von 14 bis 16 Uhr bei den Visa-Abteilungen der Österreichischen Botschaft in Bern unter Tel. 031-356 52 52
      Webseite: www.bmeia.gv.at

    Zollbestimmungen

    Grundsätzlich werden keine Zollkontrollen mehr durchgeführt, Stichproben sind jedoch jederzeit möglich.
    Bei einem direkten Flug (ohne Zwischenlandung in einem Drittstaat) von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat kann der Ausgang für EU-Reisende benutzt werden.
    Anmerkung: Wurde die Reise in einem Staat außerhalb der EU begonnen und vor der Einreise nach Österreich nur eine Zwischenlandung/ein Transitaufenthalt in einem anderen EU-Land gemacht, gelten die Bestimmungen für Reisende aus Drittstaaten.

    Weitere Informationen über den freien Warenverkehr in der EU.

    Richtmengen für Tabakwaren oder alkoholische Getränke

    Tabakwaren oder alkoholische Getränke sind nur für den Eigenbedarf abgabenfrei. Bei Überschreiten folgender Richtmengen muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind:

    Tabakwaren (pro Person ab 17 Jahren):

    • Zigaretten: 800 Stück
    • Zigarillos (höchstens 3 g Stückgewicht): 400 Stück
    • Zigarren: 200 Stück
    • Rauchtabak: 1 kg

    Alkoholische Getränke (pro Person ab 17 Jahren):

    • Spirituosen: 10 Liter
    • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 % vol.: 20 Liter
    • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter
    • Bier: 110 Liter
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    Für die Kanarischen Inseln (Spanien), Gibraltar (Großbritannien) und die britischen Kanalinseln (Guernsey, Jersey, Alderney, u.a.) gilt diese Bestimmung nicht. Bei der Einreise aus diesen Ländern sind die gleichen Einfuhrmengen erlaubt, wie bei einer Einreise aus Nicht-EU-Ländern.
    Duty Free-Einkäufe sind bei direkten Reisen innerhalb der EU nicht mehr möglich.

    Beim Passieren des Zolls müssen Sie folgende Waren deklarieren, d. h. eine Zollanmeldung abgeben für:

    • nicht für den Eigenbedarf bestimmte Waren
    • außerhalb der EU erworbene Waren, die die Freimengen für Tabakwaren, Alkoholika, nicht schäumende Weine, Bier und Arzneimittel und die Freigrenze für andere Waren übersteigen
    • Waren, die Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen
    TUIfly Flugzeug
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    Reisefreimengen und Reisefreigrenzen für Waren aus Drittstaaten

    Höchstmengen für die abgabenfreie Einfuhr nach Österreich aus Drittstaaten zum persönlichen Gebrauch oder als Geschenk im Flug- und Schiffsverkehr

    Tabakwaren (pro Person ab 17 Jahren):

    • Zigaretten: 200 Stück oder
    • Zigarillos (Zigarren mit höchstens 3 g Stückgewicht): 100 Stück oder
    • Zigarren: 50 Stück oder
    • Rauchtabak: 250 Gramm oder
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
    Eine spektakuläre Sektflaschen Öffnung mit einem Säbel
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    Alkoholische Getränke (pro Person ab 17 Jahren):

    • Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol von 80% vol oder mehr: 1 Liter oder
    • Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol: 2 Liter oder
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und zusätzlich
    • nicht schäumende Weine: 4 Liter sowie
    • Bier: 16 Liter


    Andere Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro (bei Einreise auf dem Landweg); für Flugreisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro.

    Für Reisende unter 15 Jahren verringern sich diese beiden Freigrenzen generell auf 150 Euro (unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel). Mehrere Reisende dürfen ihre Reisefreigrenzen nicht zusammenrechnen.

    Die für den persönlichen Gebrauch während des Aufenthaltes dienende Reiseausrüstung darf abgabenfrei und formlos nach Österreich eingeführt werden, sofern keine Einfuhrverbote bestehen.

    Weitere Informationen zur Einreise aus Nicht-EU-Staaten

    Zentrale Auskunftsstelle/Zoll

    Die Zentrale Auskunftsstelle Zoll erteilt Auskünfte in allgemeinen Zollangelegenheiten und beantwortet spezielle zolltarifarische Fragen sowie Anfragen zu Verboten und Beschränkungen.

    Einreise mit Haustieren

    Das müsst ihr beachten

    Reisen mit Hunden, Katzen & Co.

    • Es dürfen maximal fünf Tiere pro Person mitgeführt werden.
    • Jedes Tier muss durch einen Mikrochip gekennzeichent sein. Eine vor dem 3. Juli 2011 durchgeführte Tätowierung ist aber auch weiterhin gültig, sofern sie deutlich lesbar ist.
    • Für jedes Tier muss ein Heimtierausweis (Pet Passport) mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt wurde. Außerdem muss aus ihm hervorgehen, dass das betreffende Tier über eine gültige Tollwutimpfung und gegebenenfalls über eine gültige Auffrischungsimpfung verfügt. Die Tollwutimpfung ist 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung gültig, wenn das Tier danach regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wurde.

    Weitere Infos zu Einreise, Gültigkeit der Tollwutimpfung sowie zu den Einreisebestimmungen für Welpen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dort finden Sie ebenfalls Informationen zur Einreise und Wiedereinreise mit Heimtieren aus Drittstaaten nach Österreich.

    Urlaub mit dem Hund
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    Leine und Maulkorb müssen bei Ihrem Aufenthalt in Österreich mitgeführt werden. In Österreich obliegt die Regelung der Leinen- bzw. Maulkorbpflicht den einzelnen Gemeinden. Ein bundesweites Gesetz in dem die Anlein- bzw. Maulkorbpflicht genau geregelt ist gibt es nicht. Der Tourismusverband des gewählten Urlaubsortes kann genaue Auskunft über die, in der jeweiligen Gemeinde, geltenden Bestimmungen geben.

    Im Allgemeinen wird vom oberösterreichischen Hundehaltegesetz ausgegangen.

    Ein Auszug daraus:

    Im Ortsgebiet besteht Leinen- ODER Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber an Haltestellen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Badeanlagen und bei Veranstaltungen besteht Leinen- UND Maulkorbpflicht.

    Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind (z. B. Blindenführhunde).

    Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen:

    • wo Leinen- ODER Maulkorbpflicht im Ortsgebiet NICHT gilt (Freilaufflächen)
    • wo Leinen- UND Maulkorbpflicht im Ortsgebiet gilt
    • wo das Mitführen von Hunden im Ortsgebiet generell verboten ist (Hundefreie-Zone)
    • wo auch außerhalb des Ortsgebietes Leinen- ODER Maulkorbpflicht besteht

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